Satzung

§ 1. Name, Sitz und Geschäftsjahr des Vereins

Der Verein führt den Namen „AGE – Arbeitsgemeinschaft Geschichte und EDV“ e.V. Er hat seinen Sitz in Bochum [am Arbeitsort des/der Vorsitzenden]. Er soll in das Vereinsregister des [jeweiligen] Amtsgerichts Bochum eingetragen werden. Das Geschäftsjahr entspricht dem Kalenderjahr.

§ 2. Ziele

(1) Der Verein ist eine Arbeitsgemeinschaft zur Förderung des kritisch reflektierten EDV-Einsatzes als Mittel der Forschung und Lehre in den Geschichtswissenschaften in Deutschland. Er verfolgt damit ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenverordnung durch die Förderung der Forschung und Lehre in den Geschichtswissenschaften. Er ist interdisziplinär ausgerichtet und strebt internationale Kooperation u.a. im Rahmen der Association for History and Computing (AHC) an.

(2) Dem Erreichen dieser Ziele dienen:

  • Veranstaltung von Tagungen und Vorträgen.
  • Herausgabe wissenschaftlicher Publikationen.
  • Veröffentlichung eines Informationsorgans für die Mitglieder.
  • Koordination von Projekten in Forschung und Lehre in den Geschichtswissenschaften.
  • Zusammenarbeit mit Institutionen gleicher oder ähnlicher Zielrichtung.

Der Verein strebt die Interessensvertretung seiner Mitglieder in Forschung und Lehre an.

§ 3 Vereinsvermögen

(1) Das Vereinsvermögen ergibt sich aus Mitgliedsbeiträgen, Spenden und sonstigen Zuwendungen.
(2) Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
(3) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke ausgegeben werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
(4) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zwecke der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

(5) Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke ist das Vermögen zu steuerbegünstigten Zwecken zu verwenden. Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vermögens dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamts ausgeführt werden.

§ 4 Mitgliedschaft

(1) Ordentliches Mitglied des Vereins können natürliche und juristische Personen des öffentlichen oder privaten Rechts sowie Gesellschaften und nicht rechtsfähige Vereine sein, die bereit sind, den Vereinszweck zu fördern und zu unterstützen.
(2) Fördernde Mitglieder sind solche Mitglieder, die jährlich mindestens ein mehrfaches des Mitgliedsbeitrages entrichten.
(3) Die Aufnahme in den Verein erfolgt nach schriftlichen Antrag durch den Vorstand.
(4) Natürliche Personen können durch die Mitgliederversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Vorschläge sind an den Vorstand zu richten.

§ 5 Rechte der Mitglieder

Jedes Mitglied hat das Recht zur Teilnahme an den Veranstaltungen und zum Bezug der Veröffentlichungen des Vereins. Ordentliche Mitglieder, fördernde Mitglieder und Ehrenmitglieder besitzen das aktive und passive Wahlrecht. Ordentlichen Mitglieder, die nicht natürliche Personen sind, kommt lediglich das aktive Wahlrecht zu; sie besitzen eine Stimme.

§ 6 Pflichten der Mitglieder

Von den Mitgliedern werden Jahresbeiträge erhoben. Höhe und Fälligkeit werden von der Mitgliederversammlung festgesetzt. Der Vorstand kann in besonderen Fällen den Jahresbeitrag herabsetzen oder erlassen. Ordentliche Mitglieder, die nicht natürliche Personen sind, zahlen einen erhöhten Beitrag, Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit.

§ 7 Ende der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft endet außer durch Tod

  • durch Auflösung bei juristischen Personen, Gesellschaften und nicht rechtsfähigen Vereinen.
  • durch schriftliche Austrittserklärung. Diese muß bis spätestens drei Monate vor dem Ablauf des Geschäftsjahres beim Vorstand eingereicht werden.
  • durch Streichung von der Mitgliederliste, wenn das Mitglied trotz zweimaliger Mahnung länger als ein Jahr mit der Zahlung des Mitgliedsbeitrages im Rückstand ist.
  • durch Ausschluß seitens des Vorstandes. Dieser ist zulässig, wenn ein Mitglied das Ansehen des Vereins schädigt oder seinen Zielen zuwiderhandelt.

Es bedarf dazu eines einstimmigen Beschlusses des Vorstandes. Vor dem Ausschluß ist dem/der Betroffenen Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.

§ 8 Organe des Vereins

Die Organe des Vereins sind

  • die Mitgliederversammlung
  • der Vorstand

§ 9 Die Mitgliederversammlung

Die Aufgaben der Mitgliederversammlung sind

  • Wahl des Vorstandes.
  • Wahl der Rechnungsprüfer.
  • Entgegennahme des Rechenschaftsberichtes des Vorstandes.
  • Abnahme der Jahresabrechnung und Entlastung des Vorstandes.
  • Beschlußfassung über Satzungsänderungen.
  • Beschlußfassung über Anträge.
  • Festsetzung von Höhe und Fälligkeit der Beiträge.
  • Beschlußfassung über die Auflösung des Vereins.

Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt in der Regel einmal jährlich schriftlich durch den Vorstand 6 Monate vor ihrem Stattfinden unter Bekanntgabe der Tagesordnung, mindestens aber alle zwei Jahre.
Den Vorsitz führt der 1. Vorsitzende, bei dessen Verhinderung sein Stellvertreter. Das Versammlungsprotokoll führt der Schriftführer, bei seiner Verhinderung der 2. Vorsitzende.
Das Protokoll ist vom 1. Vorsitzenden und dem Schriftführer zu unterzeichnen.
Die Mitgliederversammlung ist bei Anwesenheit der Hälfte aller stimmberechtigten Mitglieder (bzw. ihrer Vertreter) beschlussfähig. Ist die Versammlung zum festgesetzten Termin nicht beschlussfähig, so findet 30 Minuten später eine zweite Versammlung mit derselben Tagesordnung statt, die ohne Rücksicht auf die Anzahl der Erschienenen beschlussfähig ist. Beschlüsse werden mit Ausnahme der Satzungsänderung und der Auflösung des Vereins mit einfacher Stimmenmehrheit gefaßt. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des 1. Vorsitzenden. Über die Versammlung ist ein Protokoll zu führen.
Bei Vorstandswahlen ist ein Wahlleiter zu wählen, der selbst nicht zur Wahl steht. Anträge zur Mitgliederversammlung müssen dem Vorstand mindestens vier Wochen vorher schriftlich vorgelegt werden. Dringlichkeitsanträge können aus der Versammlung heraus gestellt werden. Vorschläge zur Satzungsänderung müssen dem Vorstand bis spätestens drei Kalendermonate vor der Mitgliederversammlung vorliegen und sind spätestens mit der Einladung zu dieser Mitgliederversammlung zu versenden. Zur Prüfung der Kassenführung wählt die Mitgliederversammlung aus ihrer Mitte zwei Rechnungsprüfer/innen, die nicht dem Vorstand angehören. Diese berichten der Mitgliederversammlung über das Ergebnis ihrer Prüfung.

§ 10 Außerordentliche Mitgliederversammlung

Eine außerordentliche Mitgliederversammlung findet auf Beschluß des Vorstandes oder auf schriftlichen Antrag von mindestens zehn Prozent der Mitglieder statt und muß mindestens vier Wochen vor ihrem Stattfinden unter Bekanntgabe der Tagesordnung schriftlich mitgeteilt werden. Über die Versammlung ist ein Protokoll zu führen.

§ 11 Der Vorstand

Der Vorstand setzt sich aus fünf Personen zusammen. Er besteht aus dem/r 1. Vorsitzendem/n, seinem/r Stellvertreter/in, dem/r Schatzmeister/in, dem/r Schriftführer/in und dem/r Beisitzer/in. Geschäftsführender Vorstand im Sinne von §26 u. 27 BGB sind dabei der/die 1. Vorsitzende, sein/ihre Stellvertreter/in und der/die Schatzmeister/in. Die Tätigkeit des Vorstands ist ehrenamtlich. Die Wahlen erfolgen in getrennten Wahlgängen durch die Mitgliederversammlung und sind auf Antrag geheim. Als gewählt gilt der/diejenige Bewerber/in der/die die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmem auf sich vereinigt. Die Amtszeit des Vorstandes beträgt zwei Jahre, Wiederwahl ist zulässig. Ersatzwahlen gelten für den Rest der laufenden Amtszeit. Der Vorstand versammelt sich bei Bedarf, jedoch mindestens einmal jährlich auf Einladung des/r 1. Vorsitzenden. Diese/r leitet die Vorstandssitzungen und schlägt eine Tagesordnung vor. Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung. Er ist beschlußfähig, wenn alle seine Mitglieder ordnungsgemäß eingeladen wurden und wenigstens drei von ihnen anwesend sind. Er faßt seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit, bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des/r 1.Vorsitzenden, im Verhinderungsfall die seines/r (bzw. ihrer) Stellvertreter/in. Von allen Sitzungen ist ein schriftliches Protokoll anzufertigen. Dem Vorstand obliegt die Leitung und Geschäftsführung des Vereins unter Beachtung der geltenden Gesetze, der Vereinsstatuten und der Beschlüsse der Mitgliederversammlung sowie die Außenvertretung. In allen finanziellen Angelegenheiten des Vereins besteht eine Zeichnungspflicht von mindestens zwei Mitgliedern des geschäftsführenden Vorstands, eines davon muß der/die Schatzmeister/in sein.

§ 12 Auflösung des Vereins

Über die Auflösung des Vereins entscheidet die Mitgliederversammlung oder eine außerordentliche Mitgliederversammlung unter Zustimmung von mindestens 2/3 der anwesenden ordentlichen Mitglieder. Ferner bedarf dies eines mit 3/4 Mehrheit gefaßten Vorstandsbeschlusses. Ein solcher Antrag muß allen Mitgliedern mindestens vier Wochen vor der einzuberufenden Mitgliederversammlung schriftlich mitgeteilt werden. Wird die Auflösung beschlossen, so ist – unter Beachtung von §3 Ziffer 5 dieser Satzung – mit einfacher Mehrheit der erschienenen Mitglieder und der Zustimmung von 2/3 des Vorstandes weiter zu beschließen, an wen gegebenenfalls das Vereinsvermögen fällt. Bei der Auflösung des Vereins darf das Vereinsvermögen nur für gemeinnützige wissenschaftliche Zwecke verwendet werden oder gemeinnützigen Stiftungen zufließen. Die Abwicklung wird durch den Vorstand vorgenommen, falls nicht die Mitgliederversammlung in der oben aufgeführten Art und Weise andere Liquidatoren bestimmt.

§ 13 Erfüllungsort und Gerichtsstand

Erfüllungsort und Gerichtsstand ist Bochum [der jeweilige Arbeitsort des/der Vorsitzenden].

Trier, 01.12.2015